AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen E.P.A. Elektro GmbH
Allgemeines:
Verkauf, Lieferungen und etwaige sonstige Rechtsgeschäfte erfolgen nur nach den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von EPA. Aus einem stillschweigenden Verzicht von EPA auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
Geltung von Einkaufsbedingungen des Bestellers:
Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten EPA auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Annahme der Ware oder der Leistung gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist EPA berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von EPA noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
1. Angebote, Auftragsabschluss, Vertragsumfang:
Sämtliche Angebote von EPA verstehen sich stets freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von EPA schriftlich bestätigt sind. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung von EPA festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von EPA. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für EPA auch dann unverbindlich, wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von EPA gelten durch den Besteller mit der vorbehaltlosen Erteilung des Auftrags bzw. mit der Annahme der Auftragsbestätigung als anerkannt. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig und zum jeweiligen Zahlungstermin fällig. Die nachträgliche Zusammenfassung von Aufträgen, die an verschiedenen Tagen bei EPA eingehen, ist nicht möglich. Die in den Drucksachen von EPA enthaltenen Maßangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderungen besteht.
2. Rücktrittsrecht des Lieferers und Schadenersatzansprüche des Bestellers:
Unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte steht EPA das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, im Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung oder im Falle von sonstigen Leistungshindernissen, die zu Leistungsverzögerungen von nicht absehbarer Dauer führen. Sonstige Leistungshindernisse sind insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Streik, Aussperrung, politische Unruhen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen, Brandschaden oder Materialschwierigkeiten.
Unmöglichkeit oder sonstige Leistungshindernisse berechtigen EPA nur zum Rücktritt, wenn sie diese nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat EPA nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für jede Schadenersatzansprüche des Bestellers. Will EPA vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ist dies unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Treten nach dem Abschluss des Kaufvertrages wesentliche Änderungen in den geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ein, so ist EPA berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, oder Vorkasse zu verlangen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht EPA das Recht zu, die fertiggestellte Ware nach spätesten 6 Monaten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf seitens des Bestellers noch nicht erfolgt ist.
3. Lieferverpflichtungen, Verzug:
Die von EPA angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd verbindlich. EPA ist berechtigt, angegebene Lieferzeiten um 20%, mindestens jedoch um eine Woche zu überschreiten, ohne in Verzug zu geraten. Insoweit besteht kein Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen möglicher Nachteile aus Terminüberschreitungen. Im Falle des Verzuges hat EPA nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen.
4. Preise:
Die Preise sind EURO-Preise. Alle Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung. Sie sind ausnahmslos Nettopreise ohne Einbeziehung der Umsatzsteuer(MwSt.). Die Preise gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. EPA behält sich vor, im Falle erheblicher Kostensteigerungen aufgrund von Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie Materialverteuerungen seine Preise der Kostenlage anzupassen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistungen ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Bei der Ausführung von Abrufaufträgen werden stets die am Tage der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet. Artikel die nicht in der Preisliste von EPA enthalten sind bzw. nicht zu ihrem Standartherstellungsprogramm gehören, unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung zu vereinbaren ist. Unterbleibt diese Vereinbarung, oder ist die genaue Festsetzung der Preise nicht möglich, so wird der Preisaufschlag auf der Basis der Selbstkosten angemessen ermittelt. Wünscht der Besteller die Ausarbeitung spezieller Anlagen- oder Verdrahtungsskizzen, die Einregulierung der Geräte oder deren erstmalige Inbetriebsetzung behält sich EPA vor, die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Soweit ein Mengenrabatt (Ladungsrabatt vereinbart wird, bezieht sich dieser stets auf geschlossene Abnahme einer Bestellung in einer einzigen Sendung an eine einzige Empfängeradresse. Er gilt nicht für Aufträge, welche diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. EPA kann nach eigenem Ermessen den Mengenrabatt auf bestimmte Warengruppen getrennt bemessen. Für die Berechnung des Mengenrabatts ist grundsätzlich der Warennettopreis (Listenpreis nach Abzug des Grundrabatts) maßgebend.
5. Verpackung und Versand:
Die Lieferungen werden grundsätzlich (ohne Wertgrenzen) unfrei vorgenommen. Bei Auslandssendungen erfolgt die Lieferung frei österreichische Grenze. Verpackung wird nicht berechnet, ausgenommen Einwegkisten oder Lattenverschläge. Sofern eine andere Art des Versands nicht vereinbart ist, wählt der Lieferer nach seinem Ermessen und seinen Möglichkeiten den billigsten Versandweg. Wird durch den Besteller Expressversand vorgeschrieben, so trägt er in jedem Falle die über den Stückguttarif hinausgehende Express-Mehrfracht.
6. Gefahrübertragung:
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lager des Lieferers verlassen hat. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Auf dem Transportweg abhanden gekommene oder beschädigte Ware wird von EPA nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung zu den am Tag der Ersatzlieferung gültigen Preisen ersetzt.
7. Reklamation:
Abweichungen quantitativer oder qualitativer Art von den auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung angegebenen Mengen und Gegenständen sind durch den Besteller spätesten innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich EPA zu melden. Falls Sendungen den Empfänger unvollständig erreichen, muss dies unverzüglich EPA angezeigt werden, wobei der Beweis für die Unvollständigkeit vom Empfänger schriftlich erbracht werden muss (Protokoll mit Zeugenunterschrift o. ä.). Später eingehende Reklamationen können von EPA nicht bearbeitet und zugunsten des Bestellers nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass der Besteller die verspätete Reklamation nicht zu vertreten hat. Spätestens nach 30 Tagen sind sämtliche Reklamationen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Gewährleistungsansprüche nach Ziff. 8 handelt
8. Gewährleistung:
Zeigen sich innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung Mängel, die nachweislich auf Herstellungs- oder Materialfehler zurückführen sind, hat der Käufer bis zum Ablauf dieser Frist Anspruch auf kostenlose Instandsetzung des Teils. EPA darf nach eigenem Ermessen anstelle kostenloser auch unentgeltliche Neulieferung vornehmen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Wandlung oder Minderung, sind solange ausgeschlossen, als nicht die nachträgliche Instandsetzung oder Neulieferung durch EPA fehgeschlagen ist. Bei Materialfehlern geht die Haftung von EPA keineswegs weiter als die Haftung von EPA gegenüber dem Lieferer selbst. Der die Gewährleistung in Anspruch nehmende Kunde ist verpflichtet, die betreffende Ware unverzüglich an EPA zu senden und dieser hat die Kosten für die Versendung zu tragen. Bei der Rücksendung zur Gewährleistung besteht keine Verpflichtung von EPA Austauschteiler kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wird ein Austauschgerät verlangt, so wird dieses nur zum Austauschpreis geliefert, unabhängig davon, ob EPA gewährleistungspflichtig ist oder nicht. Die Gewährleistung von EPA erlischt sofort, wenn an den gelieferten Gegenständen Eingriffe durch Dritte vorgenommen wurden. Hierunter fallen insbesondere falscher elektrischer Anschloss, Verdrahtungsfehler, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Einflüsse chemischer Art sowie Witterungs- oder Natureinflüsse und andere unsachgemäße Einwirkungen. Eine Haftung für Folgeschäden, verursacht durch die von EPA stammenden Geräte, ist ausgeschlossen. Der Lieferer haftet auch nicht für Folgen, die durch Anwendung der gelieferten Waren eintreten. Wenn Ersatzteile unter bestimmten Umständen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist der Käufer zur Einsendung des beschädigten Teiles an EPA verpflichtet. Bei unberechtigten Gewährleistungsansprüchen werden ebenso wie bei unberechtigten Anforderungen des Kundendienstes von EPA die dabei entstehenden Kosten dem Besteller berechnet. Verpflichtung zur Gewährleistung von Schadenersatz aus irgendwelchen anderen Gründen ist in jedem Fall auf die Höhe
des Nettowertes der betreffenden Lieferung an den Erstkäufer begrenzt. Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Lieferung sind sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung ausgeschlossen. Für die Erstellung der Software sowohl der in den DDC-Regelgeräten, den DDC-Systemen und der Zentralen Leittechnik, als auch der gesondert berechneten Software wendet EPA die gebotene Sorgfalt an. Nach dem Stand der Technik sind Fehler in Programmen auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht immer auszuschließen. Für auftretende reproduzierbare Fehler haftet EPA für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung. Dem Käufer werden in diesem Zeitraum im Rahmen der Gewährleistung Korrekturmaßnahmen mitgeteilt bzw. von EPA die reproduzierbaren Softwarefehler beseitigt. Sind reproduzierbare Fehler trotzdem nicht korrigierbar und ein Programm deshalb nicht verwendbar, wird EPA aufgrund eines schriftlichen Fehlerberichts des Käufers die Entwicklung einer Ausweichmöglichkeit versuchen. Erst wenn die vorgenannten Maßnahmen eine Nutzung des Programms immer noch nicht ermöglichen und EPA innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolglos bleibt, ist der Käufer zur Rückgabe der DDC-Fehlgeräte bzw. der übrigen obengenannten Software berechtigt. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Benutzung von Hard- Software liegt ausschließlich beim Käufer. Jegliche Haftung für die Gebrauchstauglichkeit von Software – Programmen, außer für den vertraglichen Regeltechnischen Anwendungsfall mit der dazugehörenden Peripherie, ist ausgeschlossen. Ebenso die Haftung für solche Programme, die in Verbindung mit anderen, nicht von EPA schriftlich gebilligten Programmen benutzt werden oder die ohne schriftliche Zustimmung von R+S geändert worden sind. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für Datenverluste, es sei denn, diese sind durch EPA verursacht worden. Für weitere Einzelheiten der Gewährleistung wird auf die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ verwiesen. EPA verweist den Besteller ausdrücklich auf die Notwendigkeit der sorgfältigen, sachgemäßen Behandlung der gelieferten Waren. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit von unentgeltlichen Vorschlägen und Beratungen durch EPA auch vor und nach Vertragsabschluss wird nicht gehaftet.
9. Eigentumsvorbehalt:
Die Waren bleiben Eigentum von EPA bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. In dieser Beziehung gelten alle Lieferungen durch EPA als einheitlicher Vertrag. Geldforderungen in diesem Sinne sind der Kontokorrent – Saldo aus Forderungen aller Art sowie noch nicht eingelöste Wechsel und Schecks. Der Besteller ist berechtigt über die Vorbehaltsware, im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsgebarung, zu verfügen. Die sich daraus ergebenden Kaufpreisforderungen gelten an EPA als abgetreten. bis das Vorbehaltseigentum an der betreffenden Ware durch Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers erloschen ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind ohne vorhergegangene ausdrückliche
Zustimmung von EPA unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind EPA unverzüglich mitzuteilen. Bei Vermögensverschlechterung des Bestellers kann EPA sofort Aushändigung der Vorbehaltsware beanspruchen, Befristete Forderungen werden sofort fällig. Die verarbeitete Ware dient der Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung durch den Besteller, steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gilt im übrigen Ziffer 9. Falls die Ware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung bzw, Verbindung weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Faktura.
10. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung frei Zahlstelle innerhalb folgender Fristen zu leisten: 10 Tage ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, 14 Tage ab Rechnungsdatum rein netto (Zahlungsziel). Für den Ablauf der Frist ist die Wertgutschrift auf dem Konto von EPA maßgebend. Eine Zahlung gilt ohne Rücksicht auf eine anders lautende Bestimmung des Schuldners stets für die älteste noch offenstehende Rechnung als geleistet. Skonto kann für eine Lieferung nur beansprucht werden, wenn die Rechnungen für alle vorangegangenen Lieferungen bereits ausgeglichen sind. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils maßgebenden Diskontsatz der Österreichischen Bundesbank berechnet. Angestellte, Reisende oder Vertreter haben keine Inkassovollmacht, es sei dann, dass ein ausdrücklicher schriftlicher lnkassoauftrag von EPA vorliegt.
11. Rücksendungen:
Rücksendungen von Geräten oder Waren jeglicher Art müssen vorher schriftlich vereinbart sein. Bei unaufgeforderter Rücksendung ist EPA berechtigt, die Annahme der Sendung zu verweigern, oder die Ware auf Kosten des Absenders zurückzuschicken. Bei vereinbarter Rücknahme der Waren trägt der Absender die Kosten für Verpackung und Fracht sowie die Aufwendungen, welche bei EPA anfallen, um die Retoure zu bearbeiten und die zurückgeschickte Ware wieder verkaufsfähig zu machen.
a) 10% Abzug vom Listenpreis, wenn sich die Geräte noch in ungeöffneter Originalverpackung befinden und ab Rechnungsdatum nicht älter als sechs Monate sind.
b) 15% Abzug vom Listenpreis, wenn die Geräte noch im Originalzustand sind, die Verpackung jedoch geöffnet wurde. Bel festgestellten Defekten, die durch Transportschäden während des Rücktransports aufgetreten sind, werden von EPA Material- und Lohnkostenzusätzlich in Rechnung gestellt. Das Rechnungsdatum darf wiederum nicht älter als sechs Monate sein.
c) Spezialausführungen können nur dann zurückgenommen werden, wenn nur geringfügige Änderungen notwendig sind, um sie wieder in den Originalzustand zu bringen. In solchen Fällen werden neben dem Abzug vom Listenpreis gemäß a) und b) zusätzlich die Umbaukosten in Anrechnung gebracht. Gebrauchte Gegenstände sowie durch Typenänderung veraltete Geräte können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Jede Geräterücknahme ist für EPA mit erheblichen administrativen Kosten verbunden und beeinträchtigt unsere Lagerbevorratung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Geräte müssen vor Rücknahme in das Lager gründlich auf einwandfreie Funktion geprüft werden, weil EPA bei Wiederauslieferung zurückgenommener Geräte erneut eine Garantie von 12 Monaten gewährt.
12. Urheberrechte von EPA:
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich EPA Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung von EPA Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Rechte von EPA werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass Modelle und Demonstrationsgeräte gegen Berechnung geliefert werden. Soweit der Besteller Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen EPA zur Verfügung stellt, hat er für deren Verbindlichkeit einzustehen. Mündliche Angaben über Maße und andere Ausführungsanweisungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für EPA der schriftlichen Bestätigung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Bezahlung ist Natternbach.
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von EPA. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Wels.
14. Datenspeicherung:
Der Kunde ist damit einverstanden, dass EPA personenbezogene Daten des Kunden speichert, bearbeitet und – soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist – anderen EPA- Gesellschaften oder Dritten übermittelt, soweit gesetzlich zulässig. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Kunde dem nicht gemäß § 28 DSG widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Kunden an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen, die Artikel beinhalten, die selektiven Vertriebssystemen einzelner Hersteller unterliegen, ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name, Adresse, Lieferdaten) zu verarbeiten und an den entsprechenden Hersteller oder von diesem beauftragte Dritte zu übermitteln.